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AKTUALISIERUNG MELDEPFLICHTIGE KRANKHEITEN 

NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) geregelt. Darüber hinaus konnten die Bundesländer bisher durch landesspezifische Ausführungsgesetze ergänzende bzw. erweiterte Meldepflichten festlegen.

In Mecklenburg‑Vorpommern wurde das „Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSAG M‑V)“ geändert: Die bislang in § 1 geregelten erweiterten Meldepflichten des Landes wurden mit Wirkung zum 25. April 2026 aufgehoben. Hintergrund ist, dass diese zusätzlichen Meldepflichten keinen relevanten Beitrag zur infektionsepidemiologischen Bewertung oder zur Ableitung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen geleistet haben.
In Mecklenburg‑Vorpommern entfallen damit die erweiterten Meldepflichten für:
  • den direkten oder indirekten Nachweis von Entamoeba histolytica
  • die Borreliose-Erkrankung sowie den Nachweis von Borrelia burgdorferi
  • Erkrankung oder Tod durch Tetanus sowie den Nachweis von Clostridium tetani
Die Meldepflicht in Mecklenburg‑Vorpommern erfolgt damit ausschließlich auf Grundlage der bundesrechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (§§ 6 und 7 IfSG).

Übersichten zu den aktuell gültigen Meldepflichten (bundesrechtlich sowie ggf. in anderen Bundesländern wie Brandenburg) sind auf den Seiten des Robert Koch-Instituts verfügbar (www.rki.de).

Zur Meldung verpflichtet sind die in § 8 IfSG benannten Personen. Hierzu zählen insbesondere:
  • der feststellende bzw. behandelnde Arzt (Arztmeldung nach § 6 IfSG)
  • medizinische Laboratorien (Labormeldung nach § 7 IfSG)
  • weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen)

Die Art der Meldepflicht richtet sich nach:
  • § 6 IfSG (meldepflichtige Krankheiten)
  • § 7 IfSG (meldepflichtige Erregernachweise)

Die Meldung erfolgt namentlich oder nichtnamentlich an das jeweils zuständige Gesundheitsamt:
  • elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS)
  • unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden

Hinweis zur Abrechnung
Bei meldepflichtigen Erkrankungen, entsprechenden Verdachtsfällen oder beim Nachweis meldepflichtiger Erreger fallen die Laboruntersuchungen unter die Ausnahmekennziffer 32006 und belasten das Arztbudget nicht.

Weiterführende Informationen sowie die aktuellen Falldefinitionen sind über das Robert Koch-Institut abrufbar (www.rki.de).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Laborteam



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