LabInfo - Genetische Untersuchungen

Das „Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)“ regelt
die rechtlichen Rahmenbedingungen für genetische Untersuchungen am Menschen.
Im Sinne des Gesetzes sind genetische Untersuchungen
- genetische Analysen zur Feststellung genetischer Eigenschaften oder - die vorgeburtliche Risikoabklärung Vor der Blutentnahme ist der Patient ausführlich über Art, Umfang und Bedeutung der genetischen Untersuchung aufzuklären. Genetische Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dem Labor eine vollständig und korrekt ausgefüllte Einwilligungserklärung des Patienten vorliegt. Diese sowie der Widerruf der Einwilligung finden Sie hier). Um eine schnelle Bearbeitung und Befunderstellung gewährleisten zu können, ist es vorteilhaft, genetische Untersuchungen mit einem separaten Auftrag und dem dazugehörigen Material einzureichen. Das Untersuchungsmaterial darf aufgrund der möglichen Kontamination ausschließlich für die beauftragte genetische Untersuchung benutzt werden. Weitere Analysen aus dem Material sind nicht möglich und müssen separat beauftragt werden. Ein vollständiger Laborauftrag für genetische Untersuchungen besteht somit aus: - Laboranforderungsschein (Muster 10, Kombibeleg usw.) - vollständig und korrekt ausgefüllte Einwilligungserklärung des Patienten - Untersuchungsmaterial (ausschließlich für die gewünschte Untersuchung) Genetische Befunde dürfen vom beauftragten Labor nur an den verantwortlichen Arzt weitergeben werden. Eine Mitteilung genetischer Befunde direkt an den Patienten ist nicht möglich. Auf unserem Info-Blatt „Eckpunkte des GenDG“ haben wir diagnostische und prädiktive genetische Untersuchungen nach dem GenDG definiert und typische Beispiele für Sie zusammengefasst. LI28C036 08-2022 Genetische Untersuchungen - Veröffentlichung 05.09.2022 |
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