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MRSA-Sanierung in der Praxis

Möglichkeiten der MRSA-Sanierung ambulanter Patienten

Die MRSA-Eradikationstherapie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ambulant abrechenbar.

Gerade für Patienten, die immer wieder stationär aufgenommen werden müssen, besteht ein hohes Risiko, mit MRSA kolonisiert  zu werden und eines Tages eine Infektion durch diesen schwer zu behandelnden Erreger zu bekommen. Gleichzeitig ist jedoch bei immer kürzeren Krankenhausverweildauern eine vollständige Eradikationstherapie beim mit MRSA kolonisierten Patienten im stationären Bereich allein nicht möglich.
 
Aus diesem Grund wurde in der vertragsärztlichen  Versorgung die Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur  Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem  Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) gemäß § 87 Abs. 2a SGB V getroffen. (siehe Ablaufschema)

Was muss der abrechnende Arzt nachweisen?

Der niedergelassene Arzt muss bei der KV MV einen entsprechenden Antrag  zur Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen gemäß der  oben genannten Vergütungsvereinbarung bei der KV MV stellen und die  fachliche Qualifikation entsprechend vorweisen.

In der Regel geschieht dies durch Unterschrift bestätigtes Studium des  von der KV MV zur Verfügung gestellten Informationsmaterials zu MRSA.

Für welche Patienten gilt diese Regelung?

Die Leistungen sind nur bei Risiko-Patienten für eine/mit einer  MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis  zum dritten negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nach Abschluss der  Eradikationstherapie berechnungsfähig.

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten stationär  behandelt worden sein (mindestens vier zusammenhängende Tage  Verweildauer) und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:

  • mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese

und/oder Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren:
 
  • chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1),
  • Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten,
  • liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde),
  • Dialysepflichtigkeit,
  • Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen.
         
Welche Leistungen erbringt das IMD Greifswald in diesem Rahmen für Sie?

Bei Anforderung im Rahmen dieser KV-Vereinbarung wird nur auf das  Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von MRSA untersucht, d.h. dass

  • kein Antibiogramm erstellt wird und
  • Begleiterreger nicht berücksichtigt werden.

Diese mikrobiologischen Untersuchungen eignen sich also nur zur Klärung der Frage, ob eine MRSA-Besiedlung vorliegt oder ob ein Sanierungsversuch erfolgreich war.

Die Abrechnungsnummern 86780 (Bestätigung) und 86781 (Ausschluss einer  MRSA-Besiedlung) sind nur 2x je Behandlungsfall (je Quartal)  abrechenbar. Deshalb empfiehlt sich die Entnahme kombinierter Nasen /  Rachenabstriche, wenn zusätzlich weitere Regionen (Achsel, Leiste,  Wunden etc.) untersucht werden sollen.

Wenn es sich um eine behandlungspflichtige Infektion mit MRSA handelt, ist eine Untersuchung auf E+R angezeigt.

Prästationäre Screening-Untersuchungen sind ebenfalls nur unter den genannten Voraussetzungen möglich.

Was muss zur Kennzeichnung auf dem Überweisungsschein vermerkt werden?

Bitte geben Sie deutlich auf dem Überweisungsschein an, dass es sich um eine entsprechende Untersuchung handelt: „MRSA-Patient“.

Literaturhinweise

www.kvmv.info/aerzte/25/20/Qualitaetssicherung_aktuell_/MRSA_neue_Leistungen/index.html

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung


Ihr Team des IMD Labor Greifswald
Telefonzentrale des IMD Labor Greifswald: +49 3834 8193 0


Stand: Juli 2013




Hier gibt es die Labor-Information als pdf-Dokument.



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