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Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V)


Gesetzgeber erweitert Verordnung - MedHygVO M-V / LI18C001


In unserer aktuellen Labor-Information möchten wir Sie über die Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V) vom 22. Februar 2012, die zuletzt am 23. April 2019 geändert wurde, informieren. Die aktuelle Verordnung ist unter http://www.landesrecht-mv.de abrufbar.

Die wichtigsten Änderungen für Praxen im Überblick:


1. Operierende Arzt- und Zahnarztpraxen sowie ambulante Dialyseeinrichtungen müssen Hygienebeauftragte in der Arztpraxis in Ergänzung zum hygienebeauftragten Arzt vorhalten. Diese müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten oder zum Medizinischen Fachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige medizinische Ausbildung und eine mehrjährige Berufstätigkeit in einem medizinischen Fachberuf vorweisen. Zudem ist eine erfolgreich abgeschlossene Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden Plicht.

2. Aufgaben der Hygienebeauftragten in der Arztpraxis:
  • Ansprechperson in Fragen der Hygiene und der Infektionsprävention für das Personal und für das beratende
  • Hygienefachpersonal.
  • Mitwirken bei der Kontrolle und der Umsetzung der Hygieneanforderungen.
  • Einbeziehung bei der Erstellung und Bearbeitung der Hygienedokumente.
  • frühzeitiges Erkennen von auftretenden Hygiene-Problemen sowie die erforderliche Einleitung der Präventionsmaßnahmen und Informationsweitergabe beim Auftreten von Erregern mit besonderen Resistenzen und Multiresistenzen.
3. Das hygienebeauftragte Personal (Arzt und MFA) ist für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im angemessenen Umfang freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist vertraglich festzulegen.

4. Hygienebeauftragte müssen jährlich an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

5. Das betreffende Fachpersonal ist für Fort- und Weiterbildung freizustellen.

6. Medizinische Einrichtungen, die vorsätzliche oder fahrlässige kein entsprechend fortgebildetes Fachpersonal nachweisen können, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann.

7. Eine Übergangsfrist bis zur Erfüllung der Vorgaben besteht bis 31.Dezember 2019.

Die Sicherstellung der Hygiene, insbesondere im Hinblick auf die wachsende Anzahl multiresistenter Erreger, ist auch in ambulanten Einrichtungen ein entscheidender Beitrag für die Patientensicherheit.

Wenn Sie einen Besuch unseres Hygiene-Teams in Ihrer Praxis wünschen, rufen Sie uns bitte an.

Ihr Team des IMD Labor Greifswald
 
Telefonzentrale des IMD Labor Greifswal (Telefon +49 3834 8193 0) 


Ihre Ansprechpartnerin

Vicki Strübing
Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin
E-Mail: Vicki.Struebing@imd-greifswald.de

Hier gibt es die Labor-Information als pdf-Datei. 




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